Goldmund e.V. - Vereins-Satzung


§1 Name und Sitz 

  1. Der Verein führt den Namen „Goldmund, gemeinnütziger Verein zur Förderung der Erzählkunst und –forschung in Europa e.V.“ 
  2. Sitz des Vereines ist München 

§2 Zweck

Zweck des Vereins ist die

  • selbstlose,
  • ausschließliche und
  • unmittelbare Förderung und Pflege der mündlichen wie auch der schriftlichen Erzählkunst und –forschung im europäischen Raum.

Die zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen sind im Besonderen: 

  • Initiator von Veranstaltungen zu sein, die die Förderung der Erzählkunst- und Forschung zum Hauptziel haben. 
  • Förderer von Veranstaltungen zu sein, die die Förderung der Erzählkunst- und Forschung zum Hauptziel haben und die ausschließlich von anderen gemeinnützigen Körperschaften oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden. 
  • Die Herausgabe einer Postille in der die bühnenhafte Erzählkunst wie auch die Märchenforschung vertreten sind. 
  • Kindern, Jugendlichen wie auch Erwachsenen durch die Durchführung von Seminaren und Fortbildungsveranstaltungen Zugang zur angewandten Erzählkunst zu ermöglichen. 
  • Die Erzählkunst als Mittel zur sozio-emotionalen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen im gesellschaftlichen, insbesondere pädagogischen Leben zu etablieren. Exemplarisch sei nachfolgendes Projekt aufgeführt: 

„Goldmunds Beitrag zur Gewaltprävention an bayerischen Schulen“. 

Ziel dieses Projektes ist es, einen Beitrag zur Gewaltprävention an bayerischen Schulen zu leisten. Das methodische Vorgehen hat die Entwicklung sozio-emotionaler Fertigkeiten bei Kindern und Jugendlichen vor Augen. Das Mittel dazu ist das Verfassen und Erzählen von Geschichten. Das Kind/ der Jugendliche begibt sich durch das Verfassen einer Geschichte in eine unbewusste Selbstreflexion: Probleme die noch vor kurzen unüberwindbar schienen gewinnen an Struktur und können dadurch bezwungen werden. Zudem erfährt er/sie die Befreiung, wenn man eigene Sorgen, Ängste, Freuden und Hoffnungen artikulieren kann. 

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinnes des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Rechnungen von Dozenten, Bürokräften oder Projektmitarbeitern die sich aus Organen des Vereins (gemäß §6 Organe) von Goldmund e.V. rekrutieren, dürfen die marktüblichen Leistungssätze für vergleichbare Leistungen nicht übersteigen und sind insbesondere auf die Art und den Umfang der Tätigkeit abzustellen. Als Orientierung dienen die Leistungssätze gemeinnütziger Stiftungen wie z.B. Sabel-München. 

§4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 2002. 

§5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts sein. 
  2. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Zur Aufnahme ist Einstimmigkeit notwendig. Die Mitgliedschaft wird erworben durch die Aushändigung einer Mitgliedskarte und der Aufnahme in den Postverteiler. 
  3. Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod des Mitglieds, b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand; sie ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig, c) durch Ausschluss aus dem Verein. 
  4. Ein Mitglied, das in erheblichen Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss. 

§6 Organe

Die Organe des Vereins sind:; 

  • Der Vorstand 
  • Der künstlerische Vorstand 
  • Der Kunstbeirat 
  • Der Wirtschaftsbeirat 
  • Die Mitgliederversammlung 

§7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem kaufmännischen Vorstand. Die beiden Vorstände sind einzelvertretungsberechtigt. Der künstlerische Vorstand und der kaufmännische Vorstand unterstützen den 1. Vorsitzenden bei der Geschäftsführung und sind ihm disziplinarisch unterstellt. Entscheidungen mit großer Tragweite müssen von beiden Vorständen verabschiedet werden. 
  2. Der künstlerische Vorstand und der kaufmännischen Vorstand werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Die Wahl bedarf der relativen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Wahl erfolgt durch Handheben der Mitgliederversammlung. Scheidet eines oder beide Vorstände während der Amtsperiode aus, beruft der 1. Vorsitzende ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Findet sich kein Ersatzmitglied übernimmt der 1. Vorsitzende kommissarisch die Geschäfte des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds und leitet binnen einer Frist von sechs Monaten Neuwahlen durch die Mitgliederversammlung ein. 
  3. Der 1. Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Seine Wahl bedarf der Einstimmigkeit aller im Wahljahr als Mitglieder geltenden natürlichen und juristischen Personen des eingetragenen Vereins. Im Gründungsjahr sind dies die Gründungsmitglieder. Die Wahl wird geheim und per Brief durchgeführt. Stimmenthaltungen führen zur Wiederholung des Wahlganges. Bis zur Erreichung der notwendigen Mehrheitsverhältnisse bleibt der 1. Vorsitzende im Amt. Scheidet der 1. Vorsitzende während der Amtsperiode aus, so werden seine Geschäfte vom wirtschaftlichen Vorstand kommissarisch weitergeführt und binnen drei Monaten Neuwahlen eingeleitet. 

§8 Der Kunstbeirat

Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer eines Jahres einen Kunstbeirat der dem künstlerischen Vorstand unterstellt ist. Er hat die Aufgabe die Arbeit des künstlerischen Vorstands zu unterstützen und insbesondere in künstlerischen und kunstpolitischen Fragen zu beraten und zu unterstützen. Er besteht aus höchsten sechs Mitgliedern. 

§9 Der Wirtschaftsbeirat

Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer eines Jahres einen Wirtschaftsbeirat der dem wirtschaftlichen Vorstand unterstellt ist. Er hat die Aufgabe die Arbeit des wirtschaftlichen Vorstands insbesondere in den Aufgaben: Marketing, Spenden, Finanzen, Öffentlichkeitsarbeit, Mitgliederverwaltung, Webauftritt, Planung und verwandten Aufgabenbereichen zu unterstützen. Hierzu einzelne Funktionen zu definieren, obliegt dem wirtschaftlichen Vorstand. 

§10 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom wirtschaftlichen Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von drei Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief oder E-Mail einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. 
  2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung, b) Wahl des Vorstands und der Beiräte, c) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung, d) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand 
  3. Der wirtschaftlichen Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
  4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. 

§11 Handlungsfähigkeit

Um die Handlungsfähigkeit des Vereins sicherzustellen, kann der 1. Vorsitzende folgende Organe gegen Nennung von Gründen vor Ablauf der Amtsperiode ohne Einhaltung von Fristen ihres Amtes entheben: den wirtschaftlichen Vorstand, den künstlerischen Vorstand. Gründe können sein: Anzeichen der fehlenden Qualifikation zur Ausübung des Amtes, Anzeichen fehlender Motivation zur Ausübung des Amtes, Schädigung des Vereins durch unzureichende Ausübung des Amtes usw. Die Mitgliedschaft ist davon unberührt. Im Falle der Amtsenthebung übernimmt der 1. Vorsitzende die Amtsgeschäfte kommissarisch und leitet mit einer Frist von sechs Monaten Neuwahlen durch die Mitgliederversammlung ein. Dem 1. Vorsitzenden obliegt die allgemeine Geschäftsführung. In kontrovers diskutierten Fragen, von deren Lösung entweder die Handlungsfähigkeit des Vereines abhängt, Gefahr in Verzug herrscht, Fristen eine Lösungsfindung erzwingen oder die finanzielle Situation des Vereins betroffen ist, kann er einen Schiedsspruch aussprechen um die Handlungsfähigkeit wiederherzustellen. Dabei muß er den Wirtschaftsbeirat und den Kunstbeirat hören. 

§12 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet der Vorstand unter Berücksichtigung des Jahresfinanzplans des wirtschaftlichen Vorstands. Beiträge für Schüler und Studenten können um bis zu 50% ermäßigt werden. Gründungsmitglieder, die in der Satzung aufgeführt sind, sind lebenslang von der Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen befreit.

§13 Auflösung des Vereines und Anfall des Vereinsvermögens 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an „Brot für die Welt“, die es ausschließlich und unmittelbar zu humanitären Zwecken verwenden darf.

Festgestellt am 25. Januar 2000 / erste Änderung am 19. Dezember 2002 / zweite Änderung am 21. Januar 2004 

 

Unterschriften: 

Die Gründungsmitglieder 

Norbert J. Kober

Helena Gogiaschwili 

Anja Schmidt 

Hans-Jürgen Schlatzer 

Marat Rahmatulin 

Ronald Häberer 

Stefan Kirste 

Ines Hudobec 

Beate Droppelmann 

Hofer Andrea 

Petra Dressel 

Michael Schmitt